Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reinhold Festge GmbH & Co. KG
I. Allgemeine Bestimmungen
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Aufträge an die Firma Reinhold Festge GmbH & Co. KG (im Folgenden „RF“ genannt) hinsichtlich der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen im Bereich Kommunikation, Mediengestaltung, Marketing, Event- und Messeorganisation, Werbemittelbeschaffung sowie Druckberatung -und koordination (im Folgenden „Leistung“ genannt).
IRONCLAD europe ist lediglich eine Marke der Firma Reinhold Festge GmbH & Co. KG. Alle unter dem Markennamen IRONCLAD europe abgewickelten Projekte laufen rein rechtlich über die Firma Reinhold Festge GmbH & Co. KG. - Diese AGB gelten ausschließlich für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „AG“ genannt) finden keine Anwendung, auch wenn RF ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RF auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen sind für RF nur dann verbindlich, wenn sie von RF ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Aufträge des AG mit RF.
II. Art und Umfang der Leistungen
- Art und Umfang der vertraglichen Leistungen, die RF zu erbringen hat, sind abschließend im Angebot von RF (wenn es vom AG angenommen wird) oder in der Bestellung (wenn sie von RF angenommen wird) beschrieben. Nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und können mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
- Die Leistungen können auch in sinnvollen Teilleistungen erbracht werden, soweit der AG durch die Aufteilung in Teilleistungen nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird
- Auf Wunsch des AG ist RF bereit, Zusatzleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Zusatzleistungen sind vor Einbeziehung durch den AG und RF gemeinsam zu vereinbaren und schriftlich zu fixieren. Verzögerungen, die durch Verhandlungen und/oder Durchführung der zusätzlichen Leistungen entstehen, werden den von RF einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
- RF behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Soweit der AG RF Vorlagen, Informationen oder Daten zur Verwendung im Rahmen eines Auftrages überlässt, sichert der AG zu, dass der AG zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Informationen oder Daten berechtigt ist. Der AG stellt sicher, dass die bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Urheberrechte, Markenrechte). RF erhält an den zur Verfügung gestellten Vorlagen, Informationen oder Daten ein einfaches und unentgeltliches Nutzungsrecht zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages.
- Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Ausführung der Leistung in Anlehnung an die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen EN-Normen. Für die EN-Normen, die noch nicht verfügbar sind, gelten die entsprechenden deutschen Regeln der Technik, z.B. Normen nach DIN.
III. Vergütung und Zahlung
- Alle Leistungen werden nach Vereinbarung gemäß den Bedingungen des jeweiligen Vertrages in Rechnung gestellt. Soweit nicht anderweitig vereinbart verstehen sich Vergütungen in EURO zzgl. der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Dienstreisen. Zu der Vergütung kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. RF ist berechtigt, bei umfangreichen Projekten angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Mangels anderer Vereinbarung hat der AG die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu entrichten. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der AG ohne weitere Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB.
- RF behält sich das Eigentum an sämtlichen erstellten Leistungen (z. B. Entwürfe, Designs, Druckerzeugnisse) bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor. Sollten weitere Maßnahmen zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sein, wird der AG RF bei der Erfüllung dieser Maßnahmen angemessen unterstützen.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem AG nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des AG, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Mitwirkungspflichten des AG
- Der AG ist verpflichtet, RF bei der Vertragserfüllung zu unterstützen, indem er alle erforderlichen Informationen, Materialien und Unterlagen kostenlos, vollständig und rechtzeitig auf Anforderung zur Verfügung stellt. Der AG trägt dafür Sorge, dass RF alle für die Durchführung der vereinbarten Leistungen notwendigen Zugänge (z. B. zu Systemen, Plattformen, Datenbanken) erhält. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch eine verspätete oder unvollständige Mitwirkung des AG entstehen, gehen zu Lasten des AG.
- Der AG benennt einen Ansprechpartner, der RF für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
- Der AG stellt sicher, dass alle bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch RF zur Vertragserfüllung einschränken oder ausschließen. Der AG stellt RF insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren. Abschnitt XI. bleibt unberührt.
V. Termine
- ermine werden schriftlich zwischen dem AG und RF festgelegt.
- Die Einhaltung eines vereinbarten Terminplans setzt voraus, dass der AG seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, d.h. dass RF alle erforderlichen und insbesondere zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Daten, Spezifikationen, Freigaben, Anzahlungen usw. so zeitig vom AG erhält, dass RF seinen vertraglichen Verpflichtungen ohne Verzögerung nachkommen kann. Andernfalls verlängern sich die vereinbarten Termine um diese Verzögerungszeiten zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Durch Verzögerungen entstandene Mehrkosten hat der AG RF nach entsprechendem Nachweis zu erstatten.
- Wenn dem AG ein Schaden dadurch erwächst, dass RF den Endtermin für die Fertigstellung der Leistung schuldhaft nicht eingehalten hat, kann der AG eine pauschale Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 % vom anteiligen Vertragspreis für die Leistung fordern, der infolge der Verspätung nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
- Setzt der AG RF – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und hält RF diese nicht ein, ist der AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Weitergehende Ansprüche des AG wegen Verzugs, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen von Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.
VI. Abnahme
Wenn es sich bei einer Leistung um eine Werkleistung handelt, gilt folgendes: Der AG ist zur Abnahmebestätigung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft angezeigt worden ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit der Leistung einschränkt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die RF nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme nach Ablauf einer angemessenen Zeit nach Beendigung Leistung und Hinweis von RF auf die Abnahmefähigkeit als erfolgt. Als angemessen gilt in der Regel eine Zeit von zwei Wochen. Als Abnahme gilt auch, wenn der AG die Leistung ohne Anzeige wesentlicher Mängel produktiv nutzt oder weiterverwendet. Durch die Abnahme entfällt die Haftung für Mängel, die bei der Abnahme durch den AG hätten erkannt werden können. Durch Abnahme entfällt aber in keinem Fall die Haftung für die Mängel, für die sich der AG seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme vorbehalten hat.
VII. Gewährleistung
- RF hat seine Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Im Falle von Sach- und / oder Rechtsmängeln gelten die diesbezüglichen Vorschriften des BGB soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
- Für Mängel der Leistung haftet RF nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Weise, dass RF seine nachweislich fehlerhafte Leistung nach seiner Wahl auf seine Kosten ausbessert oder neu erbringt. Die Feststellung solcher Mängel ist RF unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn:
a) der Mangel für die Interessen des AG unerheblich ist,
b) der Mangel auf vom AG bereitgestellten Informationen, Materialien oder Anweisungen beruht, oder
c) der AG oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RF Änderungen oder Eingriffe an den Leistungen vorgenommen haben. - Bei berechtigter Beanstandung trägt RF die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von RF eintritt.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei RF sofort zu verständigen ist, oder wenn RF – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RF Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
- Lässt RF – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der AG ferner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den AG nachweisbar ohne Interesse ist, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
- Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.
VIII. Haftung
- RF haftet vorbehaltlich nachstehender in Ziff. 2 genannter Ausnahmen nicht für entgangenen Gewinn oder Kosten der Ersatzbeschaffung, entgangene Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagene Aufwendungen, Mangelfolgeschäden, unnütz aufgewendete Zeit, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangene Geschäftschancen oder andere entgangene Gelegenheiten, Finanzierungskosten oder Wiederbeschaffungskosten oder Folgeschäden oder indirekte Schäden.
- Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 1 gilt nicht a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, c) bei Mängeln, die RF arglistig verschwiegen hat oder wenn RF eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat oder d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) haftet RF auch bei leichter Fahrlässigkeit, im diesem Falle allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.
- Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RF.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Erbringung der Leistung oder, bei Werkleistungen, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Höhere Gewalt
RF und der AG sind von ihren jeweiligen (Leistungs-)pflichten insoweit befreit, wenn und soweit sie eine vertragliche Verpflichtung aus Gründen höherer Gewalt nicht erfüllen können. Als höhere Gewalt gilt jedes mit dem Betrieb der Vertragspartei nicht zusammenhängendes, mit unabwendbarer Kraft von außen einwirkendem Ereignis wie
z. B. Kriege, Bürgerkriege, (handelsrechtliche) Embargos, Import- oder Exportverbote, politische Unruhen, Pandemien, Naturkatastrophen und -ereignisse, auch insofern als sie die vorgesehenen Transportwege betreffen und unvorhersehbare und unvermeidliche behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen. Als höhere Gewalt gelten auch Unterbrechungen der Rohstoff- und Energiezufuhr. Diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 aufeinander folgende Kalendertage an, so sind RF und der AG berechtigt, den Vertrag bezogen auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil zu kündigen.
XI. Nutzungsrechte & Schutzrecht Dritter
- Die Vertragsparteien räumen einander das Recht ein, vorhandene, der jeweils anderen Partei gehörende Kenntnisse, Erfahrungen, Schutzrechte und Erfindungen (nachfolgend „Vorkenntnisse“) ausschließlich zur Vertragserfüllung unentgeltlich zu nutzen, sofern dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Eine weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils berechtigten Partei.
- RF überträgt dem AG die für die vereinbarte Nutzung der Leistungen von RF erforderlichen Nutzungsrechte. Die Übertragung erfolgt im vertraglich festgelegten Umfang, für die vereinbarte Dauer und – sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt – als einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Veränderung, Vervielfältigung, Weitergabe oder Übertragung von Rechten an Dritte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RF.
- Die Übertragung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei RF. Der AG ist bis dahin nicht berechtigt, die Leistung über den vertraglich zulässigen Umfang hinaus zu nutzen.
- RF behält sich das Recht vor, als Urheber der erstellten Werke benannt zu werden, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Der AG sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Logos und weitere Daten) frei von Rechten Dritter sind und keine Schutzrechte verletzen. Der AG stellt RF von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, frei, die aufgrund der Nutzung dieser Inhalte durch RF im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen. Dies gilt nicht, soweit der AG die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
- RF ist nicht verpflichtet, die vom AG bereitgestellten Materialien auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Prüfung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und wird gesondert vergütet.
- RF ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Open Source Software zu verwenden, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Nutzung der Open Source Software erfolgt unentgeltlich und gemäß den jeweils gültigen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. RF wird den AG über den Einsatz von Open Source Software rechtzeitig informieren und ihm die entsprechenden Lizenzbedingungen zur Verfügung stellen. Der AG verpflichtet sich, die Lizenzbedingungen der jeweiligen Open Source Software zu beachten und einzuhalten.
- Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist RF nicht verpflichtet, den Quellcode der erbrachten Leistungen an den AG herauszugeben. Im Bereich von Open Source Software gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.
XII. Vertraulichkeit und Datenschutz
- RF und der AG werden die im Rahmen eines Vertrages erlangten Informationen, insbesondere alle kaufmännischen und technischen Informationen, egal ob mündlich oder verkörpert durch Unterlagen, als Geschäftsgeheimnisse und entsprechend vertraulich behandeln. Die Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien sind entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht oder endet, wenn und soweit RF oder der AG nachweisen, dass die betreffenden Informationen ohne eigenes Verschulden allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen oder im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits allgemein bekannt waren. Zur Weitergabe von im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen an Dritte sind RF und AG nur mit jeweiliger Zustimmung durch die andere Vertragspartei und unter Verpflichtung des Dritten zur Wahrung der Vertraulichkeit berechtigt. RF und AG werden die Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht: Mitarbeitende von RF und des AG sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Genehmigungsbehörden und Sachverständige. Jedoch sind solche Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend den vorstehenden Regelungen zu verpflichten.
- RF und der AG verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, und dabei die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu beachten. Beide Vertragsparteien werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff sowie Missbrauch zu schützen. Soweit RF personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß DSGVO, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
XIII. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
- Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt eine Bestimmung, die den beabsichtigten Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht so nahe wie möglich kommt, als zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Sollten diese Bestimmungen eine Lücke enthalten, so gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, hätten sie die Lücke von vornherein erkannt.
- Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen RF und dem AG gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, der Gerichtsstand ist Münster. RF ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des AG Klage zu erheben.
Stand: März 2025